Unsere Satzung

Förderverein der Seesener Leichtathleten und Orientierungsläufer e.V.

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen: Förderverein der Seesener Leichtathleten und Orientierungsläufer e.V.

 

2. Er hat seinen Sitz in Seesen / Harz und ist im Vereinsregister eingetragen.

 

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

 

1. Ziel des Vereins ist die finanzielle und ideelle Förderung der Leichtathletik und Orientierungslauf betreibenden 

Leistungssportler aus Seesener Vereinen. Er versucht, die beruflichen und finanziellen Nachteile der Leistungssportler

zu mildern.

 

2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch die finanzielle Förderung von:

 

a) Wettkampfreisen

b) Trainingslager

c) Fahrtkosten zum Training

d) Sportbekleidung

e) Spesen bei mehrtägigen Meisterschaften

f) Sportveranstaltungen

g) Maßnahmen, die im allgemeinen der Förderung der Leistung dienen und dem Amateurgedanken nicht entgegen stehen.

 

3. Förderungswürdig sind nur Amateursportler im Sinne des Deutschen Leichtathletik Verbandes und des Deutschen

Turnerbundes, die regelmäßig mindestens viermal wöchentlich 1,5 Stunden trainieren und regelmäßig an Wettkämpfen und

Meisterschaften teilnehmen.

 

4. Der Verein ist politisch und religiös neutral.

 

5. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, sowie aus Spenden von Firmen, Privatpersonen, Institutionen und Behörden.

 

 

§ 3 Steuerbegünstigung

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“

der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft

als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereins-

vermögen. Keine Person  darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe

Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

 

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist

die Zustimmung des gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

 

3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum

Schluss des Geschäftsjahres möglich.

 

4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder

seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederver-

sammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

 

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.

 

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

a. Mitgliederversammlung

b. Vorstand

c. Kassenprüfer

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom

Vorstandsvorsitzenden geleitet.

 

2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher

Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

 

a. Genehmigung des Protokolls der vergangenen Jahreshauptversammlung

b. Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung

c. Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer

d. Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

d. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit

e. Erlass der Beitragsordnung

f. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Finanzplans

g. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

 

 

3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier

Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.

 

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25% der Mitglieder sie unter Angabe von

Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.

 

5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

 

6. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen 

Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer

unterschrieben.

 

 

§ 8 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden ,dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie bilden den

Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

 

2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.

 

3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre.Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

 

5. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

 

 

§ 9 Kassenprüfer

 

1. Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer für 1 Jahr. Die Kassenprüfer dürfen während dieser Zeit kein anderes

Amt im Vorstand bekleiden.

 

2. Die beiden Kassenprüfer haben gemeinsam die vom Kassenwart erstellte Jahresrechnung zu prüfen. Sie haben das

Recht, im Laufe des Jahres Zwischenprüfungen durchzuführen.

 

3. Die Kassenprüfer berichten in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung.

 

 

§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung

 

1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung.

Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis

spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit

von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

 

2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben

werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind

den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 

3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das

gesamte Vermögen an den MTV Seesen, und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.

 

 

 

Seesen, den 3.Juli 2015